Die mit Schreiben vom 25. August 2016 beantragte Fristverlängerung ist seitens der Steuerrekurskommission gewährt worden. Noch einmal ist der Vertreter darauf hingewiesen worden, dass die Steuerrekurskommission die seitens der Steuerverwaltung verfügten Revisionsentscheide aufzuheben gedenke, da aus Sicht der Steuerrekurskommission keine aussergesetzlichen Revisionsgründe vorliegen würden. Unter Hinweis, damit kein Entscheid zu Ungunsten der Rekurrentin ergehen müsse, wurde dem Vertreter die beantragte Fristverlängerung zur Erklärung des Rückzugs von Rekurs und Beschwerde bzw. zur Einreichung einer Stellungnahme inkl. Beweismittel gewährt.