Mit Schreiben vom 10. August 2016 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrentin unter Hinweis auf Art. 199 Abs. 2 StG bzw. Art. 143 Abs. 1 DBG auf eine drohende "reformatio in peius" hingewiesen und es wurde ihr bzw. ihrem Vertreter eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Weiter wurde der Vertreter darauf aufmerksam gemacht, dass auch ein Rückzug von Rekurs und Beschwerde möglich sei. Die mit Schreiben vom 25. August 2016 beantragte Fristverlängerung ist seitens der Steuerrekurskommission gewährt worden.