Mithin bringt die Rekurrentin letztlich nur vor, was sie bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, weshalb eine Revision zum Vornherein nicht in Frage kommt (vgl. BGer 2A.49/2007 vom 26.1.2007, E. 3.1). Dementsprechend drängt es sich vorliegend auf, die Revision der Steuerveranlagungen 2009 bis 2011 betreffend der Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer zum Nachteil der Rekurrentin wieder rückgängig zu machen. Mit Schreiben vom 10. August 2016 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrentin unter Hinweis auf Art. 199 Abs. 2 StG bzw. Art.