Wer sowohl die Fristen zum Einreichen der Steuererklärung als auch die Einsprachefrist bzw. die Frist zur Wiederherstellung der Einsprachefrist unbenutzt verstreichen lässt und mithin gegen seine Mitwirkungspflichten verstösst, kann sich nicht mit Erfolg auf einen (über- bzw. aussergesetzlichen) Revisionsgrund berufen (siehe E. 3.1 hiervor). Dies gilt selbst dann, wenn sich die Rekurrentin persönlich in einer schwierigen Situation befand, da es ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (vgl. BGer 2C_754/2015 vom 14.9.2015, E. 2.3).