3.4 Es ist der Steuerverwaltung vorliegend beizupflichten, dass die Ermessenseinschätzungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 zu hoch sein dürften. Hierbei handelt es sich nach Ansicht der Steuerrekurskommission jedoch nicht um unverhältnismässig hohe Schätzungen, die unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu stossenden, schockierenden und unhaltbaren Ergebnissen führten und als willkürlich bezeichnet werden müssten. Folglich ist auch kein allfälliger