Ferner ging sie mit Blick auf die in den Vorjahren veranlagten Einkommen zwar davon aus, dass das Ansparen eines Vermögens von CHF 10'000.-- im Jahr 2012 (nicht im Jahr 2011) unwahrscheinlich sei. Da dieses Vermögen jedoch nicht zu einer Vermögensbesteuerung geführt habe, habe daraus kein unhaltbares Ergebnis resultiert. Letztlich kam die Steuerverwaltung deshalb zum Schluss, dass die Steuerjahre 2009 bis 2011 von Amtes wegen zu revidieren seien und das Revisionsgesuch betreffend das Steuerjahr 2012 dagegen abzuweisen sei.