Das bedeute, dass das Ermessen in den Ermessensveranlagungen der Jahre 2009 bis 2011 nicht pflichtgemäss ausgeübt worden sei, woraus ein willkürliches Besteuerungsergebnis resultiert habe. Hierbei berief sich die Steuerverwaltung auf die herrschende Lehre, die aus Art. 8 und 9 BV eine Generalklausel begründe, wonach auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage eine Revision zulässig sei. Hinzu komme, dass wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Verfassungsgrundsätze der Revisionsausschlussgrund von Art. 202 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG keine Anwendung finden könne.