Ferner sollten jene Abzüge, die der steuerpflichtigen Person in jedem Fall zuständen (allgemeiner Abzug: CHF 5'000.--; Abzug für tiefe Einkommen: CHF 1'000.--) bei der Ermessenstaxation berücksichtigt werden, dies obwohl Abzüge als steuermindernde Tatsachen grundsätzlich von ihr zu beweisen wären. Folglich hätte die Rekurrentin – ohne Abzüge – Einkünfte von mindestens CHF 8'500.-- erwirtschaften müssen, um im Jahr 2009 ein steuerbares Einkommen von CHF 2'500.-- auszuweisen. Anhaltspunkte für ein solches Einkommen im Jahr 2009 seien jedoch keine vorhanden.