-7- sen und es gebe für dieses Jahr keine Anhaltspunkte (z.B. Beginn einer Berufslehre), die auf ein weiteres, als das im Lohnausweis ausgewiesene Einkommen (CHF 290.--) hinweisen würde. Dasselbe gelte für die Steuerjahre 2010 und 2011. Ferner sollten jene Abzüge, die der steuerpflichtigen Person in jedem Fall zuständen (allgemeiner Abzug: CHF 5'000.--; Abzug für tiefe Einkommen: CHF 1'000.--) bei der Ermessenstaxation berücksichtigt werden, dies obwohl Abzüge als steuermindernde Tatsachen grundsätzlich von ihr zu beweisen wären.