94, 93, 92, 91, 90) trat die Steuerverwaltung wie angekündigt auf das Revisionsgesuch betreffend das Steuerjahr 2008 nicht ein und revidierte die Veranlagungen 2009 bis 2011, wies jedoch das Revisionsgesuch betreffend das Steuerjahr 2012 ab. Bezüglich der Steuerjahre 2009, 2010 und 2011, in denen (bei den kantonalen Steuern) steuerbare Einkommen nach Ermessen in der Höhe von CHF 2'500.-- (2009), CHF 5'000.-- (2010) und CHF 10'000.-- (2011) festgelegt wurden, führte die Steuerverwaltung aus, dass in diesen Jahren im entsprechenden Verfügungszeitpunkt jedoch (bloss) ein Lohnausweis mit einem Nettolohn von CHF 290.-- (2009), CHF 1'131.-- (2010) bzw. CHF 53.--