3.3 Vorliegend teilte die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit Schreiben vom 11. Juni 2015 mit (Steuerdossier, pag. 37), dass nach ihrer Praxis eine rechtskräftig veranlagte Ermessensveranlagung revidiert werden könne, wenn die Verweigerung der Revision unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu stossenden, schockierenden und unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Darunter falle beispielsweise eine Besteuerung, die in keiner Weise der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person entsprechen würde.