-6- Veranlagungsverfahren einige Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die steuerpflichtige Person ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und dass sie nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Das Bundesgericht verlangt eine strikte Anwendung des Ausschlussgrunds von Art. 202 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG (Vallender/Looser, a.a.O., N. 24 zu Art. 147 DBG, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; VGer AG vom 23.6.1997, in StE 1998 B 97.11 Nr. 15, E. 3ddd).