Mit anderen Worten dient das Revisionsverfahren nicht dazu, um im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren Versäumtes nachzuholen (vgl. BGer vom 21.5.1997, in ASA 67 S. 391 ff. E. 3d). Folglich berechtigt auch eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine falsche Würdigung des Sachverhalts durch die urteilende Behörde nicht zur Revision, da das Revisionsverfahren nicht den Zweck verfolgt, eine als unrichtig erachtete rechtskräftige Verfügung einer erneuten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Fehler einer Behörde vermag keine eigene Nachlässigkeit der Betroffenen zu rechtfertigen; es besteht kein Anspruch auf Fehlerkompensation bzw. -"verrechnung".