2009, N. 11 zu Art. 149 DBG). Die Steuerrekurskommission entscheidet vielmehr gestützt auf das Ergebnis ihrer eigenen Untersuchungen und kann nach Anhörung der steuerpflichtigen Person deren Rechtsstellung im Vergleich zum angefochtenen Revisionsentscheid auch zu deren Nachteil (sog. "reformatio in peius") abändern (vgl. Art. 199 Abs. 1 und 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).