Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG im Revisionsverfahren diejenigen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die für das ordentliche vor der Revisionsinstanz ablaufende Verfahren galten. Dies führt u.a. dazu, dass die Steuerrekurskommission nicht an die Anerkennung des Revisionsbegehrens durch die Steuerverwaltung gebunden ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009, N. 11 zu Art.