Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Der Vertreter der Rekurrentin macht vorliegend einzig geltend, dass die infolge der Verletzung von Verfahrenspflichten festgesetzten Bussen der Jahre 2009 bis 2012 in der Höhe von