I. Die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission hat den Vertreter mit Schreiben vom 10. August 2016 informiert, dass die Steuerrekurskommission in Erwägung ziehe, die gewährte (aussergesetzliche) Revision der Steuerveranlagungen 2009 bis 2011 betreffend der Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer zum Nachteil der Rekurrentin (reformatio in peius) aufzuheben bzw. rückgängig zu machen. Hierbei hat sie dem Vertreter die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, wovon er nach einer gewährten Fristverlängerung mit Eingabe vom 23. September 2016 Gebrauch gemacht hat.