F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2016 hat die Steuerverwaltung auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 16. September 2015 sowie im Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015 verwiesen und die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde beantragt. Ferner nimmt sie zur gestellten Frage der Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Schreiben vom 15. Februar 2016 Stellung. -3- G. Der Vertreter hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.