Das bedeute, dass das Ermessen in diesen Jahren – im Gegensatz zum Steuerjahr 2012 – nicht pflichtgemäss ausgeübt worden sei, woraus ein willkürliches Besteuerungsergebnis resultiert habe. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Verfassungsgrundsätze fände der Revisionsausschlussgrund in den Jahren 2009 bis 2011 keine Anwendung. Die Bussen wurden bestätigt.