-2- Beschwer wie angekündigt nicht eingetreten. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung im Wesentlichen aus, dass die Rekurrentin in den Jahren 2009 bis 2011 für ein steuerbares Einkommen und Vermögen eingeschätzt worden sei, das in einem klaren und drastischen Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehe. Das bedeute, dass das Ermessen in diesen Jahren – im Gegensatz zum Steuerjahr 2012 – nicht pflichtgemäss ausgeübt worden sei, woraus ein willkürliches Besteuerungsergebnis resultiert habe.