Darunter falle eine Besteuerung, die in keiner Weise der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Um dies beurteilen zu können, forderte die Steuerverwaltung die Rekurrentin auf, die Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2012 nachträglich einzureichen. Zusätzlich teilte sie der Rekurrentin mit, dass die infolge der Verletzung von Verfahrenspflichten festgesetzten Bussen und Gebühren nicht aufgehoben werden könnten. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 reichte die Rekurrentin die Steuererklärungen 2009 bis 2012 ein. Ferner beantragte sie, die Reduktion der ihr auferlegten Bussen und Gebühren der Jahre 2009 bis 2012.