Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination (Steuerverwaltung) der Rekurrentin mit, dass die Ermessensveranlagung des Steuerjahres 2008 ein steuerbares Einkommen von CHF Null ergeben habe, weshalb die Rekurrentin für dieses Jahr nicht beschwert sei. Bezüglich der Steuerjahre 2009 bis 2012 führte sie aus, dass eine rechtskräftige Ermessensveranlagung revidiert werden könne, wenn die Verweigerung der Revision zu einem stossenden, schockierenden und unhaltbaren Ergebnis führen würde. Darunter falle eine Besteuerung, die in keiner Weise der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche.