Sie machte sinngemäss geltend, diese Ermessensveranlagungen seien erheblich zu hoch ausgefallen und verlangte daher die Anpassung der Veranlagungen an die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination (Steuerverwaltung) der Rekurrentin mit, dass die Ermessensveranlagung des Steuerjahres 2008 ein steuerbares Einkommen von CHF Null ergeben habe, weshalb die Rekurrentin für dieses Jahr nicht beschwert sei.