Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null (2009 bis 2011) bzw. CHF 10'000.-- (2012) festgesetzt. Zudem auferlegte die Veranlagungsbehörde der Rekurrentin im Zusammenhang mit diesen Ermessensveranlagungen Bussen infolge Nichteinreichung der Steuererklärung und stellte ihr Gebühren für die eingeschriebene Mahnung in Rechnung. Die Veranlagungsverfügungen pro 2008 bis 2012 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.