{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2016-12-13", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-2_2016-12-13.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_2_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb5a88c920c30e517602f250cfd8957452483abf1a67db62bb3de937d9500b7fa88227cb293a78e85c065c047a9eddf283?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb5a88c920c30e517602f250cfd8957452483abf1a67db62bb3de937d9500b7fa88227cb293a78e85c065c047a9eddf283&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_2", "Checksum": "1a502e151837ed543f869822a5a34f61"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 13.12.2016 100 2016 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 13.12.2016 100 2016 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 13.12.2016 100 2016 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - Revision / aussergesetzlicher Revisionsgrund / Ermessensveranlagungen / Bussen | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:59", "Checksum": "898cf77562818db497c25af0bf59acdc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 13.12.2016 100 2016 2\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - Revision / aussergesetzlicher Revisionsgrund / Ermessensveranlagungen / Bussen | die kantonalen Steuern\n\n100 16 2\n100 16 3\n100 16 4\n100 16 5\n200 16 1\n200 16 2\n200 16 3\n200 16 4\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 15.12.2016 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 13. Dezember 2016\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Fankhauser und Glatthard sowie\nRöthlisberger als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\nvertreten durch\n\nB.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend Revision der kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer pro 2009 bis 2012\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrentin) reichte für die Steuerjahre 2008 bis 2012 keine Steuererklärungen ein, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Veranlagungsbehörde)\nsie mit Veranlagungsverfügungen vom 13. Januar 2010 (Steuerjahr 2008), 16. Februar 2011\n(Steuerjahr 2009), 12. Januar 2012 (Steuerjahr 2010), 12. Dezember 2012 (Steuerjahr 2011)\nund 15. Januar 2014 (Steuerjahr 2012) jeweils nach Ermessen veranlagte. Dabei wurde das\nsteuerbare Einkommen und Vermögen im Steuerjahr 2008 auf CHF Null veranlagt. In den Folgejahren wurde das steuerbare Einkommen bei den kantonalen Steuern auf CHF 2'500.--\n(2009), CHF 5'000.-- (2010), CHF 10'000.-- (2011) bzw. CHF 15'000.-- (2012) und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 5'000.-- (2009), CHF 10'000.-- (2010), CHF 15'000.-- (2011) bzw.\nCHF 25'000.-- (2012) veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null (2009 bis 2011)\nbzw. CHF 10'000.-- (2012) festgesetzt. Zudem auferlegte die Veranlagungsbehörde der Rekurrentin im Zusammenhang mit diesen Ermessensveranlagungen Bussen infolge Nichteinreichung der Steuererklärung und stellte ihr Gebühren für die eingeschriebene Mahnung in Rechnung. Die Veranlagungsverfügungen pro 2008 bis 2012 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.\n\nB. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 reichte die Rekurrentin bei der Veranlagungsbehörde ein\nRevisionsgesuch ein und beantragte die Revision der rechtskräftigen Veranlagungen 2008 bis\n2012. Sie machte sinngemäss geltend, diese Ermessensveranlagungen seien erheblich zu\nhoch ausgefallen und verlangte daher die Anpassung der Veranlagungen an die tatsächlichen\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination (Steuerverwaltung)\nder Rekurrentin mit, dass die Ermessensveranlagung des Steuerjahres 2008 ein steuerbares\nEinkommen von CHF Null ergeben habe, weshalb die Rekurrentin für dieses Jahr nicht beschwert sei. Bezüglich der Steuerjahre 2009 bis 2012 führte sie aus, dass eine rechtskräftige\nErmessensveranlagung revidiert werden könne, wenn die Verweigerung der Revision zu einem\nstossenden, schockierenden und unhaltbaren Ergebnis führen würde. Darunter falle eine Besteuerung, die in keiner Weise der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Um dies beurteilen zu können, forderte die Steuerverwaltung die Rekurrentin auf, die Steuererklärungen\nder Jahre 2009 bis 2012 nachträglich einzureichen. Zusätzlich teilte sie der Rekurrentin mit,\ndass die infolge der Verletzung von Verfahrenspflichten festgesetzten Bussen und Gebühren\nnicht aufgehoben werden könnten. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 reichte die Rekurrentin die\nSteuererklärungen 2009 bis 2012 ein. Ferner beantragte sie, die Reduktion der ihr auferlegten\nBussen und Gebühren der Jahre 2009 bis 2012. Mit Verfügung vom 16. September 2015 wurden die Steuerjahre 2009 bis 2011 von Amtes wegen revidiert. Das Revisionsgesuch betreffend\ndas Steuerjahr 2012 wurde dagegen abgewiesen und auf das Revisionsgesuch 2008 mangels\n\n-2-\nBeschwer wie angekündigt nicht eingetreten. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung im\nWesentlichen aus, dass die Rekurrentin in den Jahren 2009 bis 2011 für ein steuerbares Einkommen und Vermögen eingeschätzt worden sei, das in einem klaren und drastischen Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehe. Das bedeute, dass das Ermessen in diesen Jahren –\nim Gegensatz zum Steuerjahr 2012 – nicht pflichtgemäss ausgeübt worden sei, woraus ein willkürliches Besteuerungsergebnis resultiert habe. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Verfassungsgrundsätze fände der Revisionsausschlussgrund in\nden Jahren 2009 bis 2011 keine Anwendung. Die Bussen wurden bestätigt.\n\nC. Mit der Eingabe vom 15. Oktober 2015 reichte die Rekurrentin, nun vertreten durch\nB.________ (Vertreter), ein als \"Stellungnahme zur Verfügung vom 16. September 2015\" bezeichnetes Schreiben ein. Darin machte der Vertreter im Wesentlichen geltend, dass auch das\nSteuerjahr 2012 zu revidieren und die Bussen der Jahre 2009 bis 2012 zu erlassen seien. Die\nSteuerverwaltung nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen und wies diese mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015 ab, soweit sie darauf eintreten konnte.\n\nD. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Vertreter namens und im Auftrag der Rekurrentin mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern\n(Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Er beantragt darin, die Bussen\n(der Jahre 2009 bis 2012) im Betrag von CHF 3'200.-- seien zu erlassen. Hierbei führt er u.a.\naus, es sei störend und verletze die Gleichbehandlung, dass bei der Mutter ein Erlass möglich\ngewesen sei, bei der Rekurrentin dagegen nicht. Zudem sei es wichtig, die in den Vorakten beschriebene persönliche und soziale Situation der Rekurrentin in die Beurteilung miteinzubeziehen.\n\n"}