Dies rechtfertigt es jedoch nicht, mittels überhöhter Zinsen den steuerbaren Reingewinn der Tochtergesellschaft zu reduzieren. Vielmehr wäre es Sache des Gesetzgebers für solche Fälle eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorzusehen, wie er es bei Kollektivanlagen mit direktem Grundbesitz, deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen oder Ausgleichskassen sind, getan hat (Art. 83 Abs. 1 Bst. n StG; Art. 56 Bst. j DBG).