Sie kann auch aus regulären Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden stammen, die bei einem tieferen Hypothekarzins höher ausfallen würden. Freilich fielen in diesem Fall höhere Gewinnsteuern bei der Rekurrentin an, während die Aktionärinnen als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von der Gewinnsteuer befreit sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. e StG; Art. 56 Bst. e DBG). Unter den gegebenen Umständen ist es für die Aktionärinnen aus steuerlicher Sicht daher von Vorteil, möglichst hohe Einnahmen aus Zinsen zu erzielen, die bei der Rekurrentin Aufwand darstellen und den steuerbaren Reingewinn schmälern.