Die Vertreterin argumentiert, dass die Aktionärinnen als Pensionskassen auf die vereinbarte Zinshöhe angewiesen seien. Ausgangspunkt für dessen Berechnung sei der Mindestzinssatz für die obligatorische berufliche Vorsorge, der jeweils vom Bundesrat festgelegt wird und für das Jahr 2014 1.75 % betragen habe. Dazu komme eine Zinsmarge von 1 %, die der Finanzierung von Risikodeckung, Anlageverwaltung, Wertschwankungsreserven und Sicherungsfonds diene. Der so resultierende Zinssatz von 2.75 % sei eher zu tief für die Erfordernisse einer Pensionskasse. Diese Ausführungen zeigen, dass sich der von der Rekurrentin