5.6 Im Ergebnis kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass es der Rekurrentin nicht gelingt, mittels Drittvergleich die Angemessenheit der an die Aktionärinnen bezahlten Fremdkapitalzinsen nachzuweisen. 6. Als drittes Kriterium ist zu prüfen, ob das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die handelnden Organe erkennbar gewesen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass je ein Vertreter der beiden Aktionärinnen dem Verwaltungsrat der Rekurrentin angehört.