5.5 Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, dass es bei der Wahl des Vertragspartners für den Hypothekarkredit nicht nur um die Zinskonditionen gehe, sondern dass andere Faktoren mitberücksichtigt werden müssten. So sei ihr die Finanzierung der Liegenschaft über eine Bank gestützt auf Art. 54b Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) gar nicht erlaubt. Weiter sei es viel einfacher, die Immobilie über die eigenen Aktionärinnen zu finanzieren, die mit der Situation der Rekurrentin bestens vertraut seien.