5.3 Die Rekurrentin macht zunächst geltend, der mit den Aktionärinnen vereinbarte Zinssatz liege nur geringfügig über demjenigen, der von der Steuerverwaltung anerkannt werde. Sie bezieht sich auf eine Kommentarstelle von Leuch/Burgunder (a.a.O., N. 23 zu Art. 85 StG), wonach in der Regel erst dann eine Aufrechnung vorgenommen wird, wenn die Abweichung des Werts von Leistung und Gegenleistung ein gewisses Mass übersteigt. Der vorliegend angewandte Zinssatz von 2.75 % übersteigt den von der Steuerverwaltung errechneten Zins von durchschnittlich 1.59 % erheblich. Auch liegt der bezahlte Zins um CHF 109'206.-- oder 76 % über dem gemäss Rundschreiben zulässigen Betrag.