O., N. 119 zu Art. 58 DBG). Aus Gründen der Rechtssicherheit und -gleichheit sind an einen solchen Beweis vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen. Dies muss namentlich dann gelten, wenn – wie hier – ein vergleichsweise einfacher und häufiger Sachverhalt, nämlich die Finanzierung einer Wohn- oder Geschäftsliegenschaft im Inland, zur Diskussion steht.