Jedoch ist von Verwaltungsweisungen nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, sofern diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 140 II 88 E. 7 die im Rundschreiben veröffentlichten Zinssätze ausdrücklich als "Safe Harbour"-Regelung