5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem Rundschreiben um eine administrative Weisung an die Veranlagungsbehörden handelt, mit welcher eine einheitliche und gleiche Anwendung des Rechts angestrebt wird (BGE 140 II 88 E. 5.1.2 = Pra 2014 Nr. 77). Rundschreiben und Kreisschreiben der ESTV haben nicht Gesetzescharakter und sind für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung der Gesetze im Einzelfall zu überprüfen, nicht verbindlich. Jedoch ist von Verwaltungsweisungen nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, sofern diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 mit Hinweisen).