Für die Berechnung des gemäss Rundschreiben zulässigen Zinsbetrags hat die Steuerverwaltung einen Verkehrswert von CHF 11'845'241.-- angenommen (entsprechend dem aus der Bilanz ersichtlichen Anschaffungswert). Zwei Drittel davon, also CHF 7'896'827.-- hat sie zu 1.5 % berücksichtigt, die Differenz zur Hypothekarschuld von CHF 9.0 Mio., ausmachend CHF 1'103'173.--, zu 2.25 %. Der so ermittelte zulässige Zinsbetrag beträgt CHF 143'274.-- und liegt um CHF 109'206.-- unter dem verbuchten Zinsaufwand von CHF 252'480.-- (pag. 53). Diese Berechnungen werden von der Rekurrentin zu Recht nicht kritisiert.