Das Rundschreiben wird auch für die kantonalen Steuern angewendet (Leuch/Burgunder in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 36 zu Art. 85 StG). Gemäss der für das Jahr 2014 gültigen Version beträgt der höchste steuerlich anerkannte Zinssatz für Liegenschaftskredite 1.5 % (für 2/3 des Verkehrswerts) bzw. 2.25 % (bis höchsten 80 % des Verkehrswerts). Für die Berechnung des gemäss Rundschreiben zulässigen Zinsbetrags hat die Steuerverwaltung einen Verkehrswert von CHF 11'845'241.-- angenommen (entsprechend dem aus der Bilanz ersichtlichen Anschaffungswert).