O., N. 98 zu Art. 58 DBG). Wenn, wie hier, Fremdkapitalzinsen zu beurteilen sind, wird in der Praxis auf das von der ESTV jährlich aktualisierte Rundschreiben betreffend "steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken" abgestellt (abrufbar unter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer / Fachinformationen", nachfolgend: Rundschreiben). Das Rundschreiben wird auch für die kantonalen Steuern angewendet (Leuch/Burgunder in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 36 zu Art.