5.1 Bei allen Geschäftsvorfällen, die eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen könnten, wird geprüft, ob die leistende Gesellschaft mit einem unabhängigen Dritten das Geschäft zu den gleichen Konditionen abgeschlossen hätte (sogenanntes "Dealing at arm's length"). Es kommt darauf an, was die leitenden Organe in guten Treuen als betrieblich begründet angesehen haben. Eine lediglich ungeschickte Unternehmensführung führt nicht zu einer Aufrechnung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 98 zu Art.