Weiter seien auch unabhängige Dritte bereit, zu den gleichen Konditionen wie die Rekurrentin bei den Aktionärinnen grundpfandgesicherte Darlehen aufzunehmen. Ausserdem lägen die umstrittenen Zinsen nur geringfügig über den von der Steuerverwaltung ins Feld geführten Referenzgrössen, was einer Einschätzung als verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls widerspreche. F. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den erwähnten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: