D. Am 24. August 2016 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie begründet ihren Standpunkt damit, dass die von der Rekurrentin an die Aktionärinnen bezahlten Zinsen die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anerkannte Höhe überschritten hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Rekurrentin mit einem unabhängigen Dritten einen Hypothekarkreditvertrag zu günstigeren Konditionen hätte abschliessen können. Daher sei der an die Aktionärinnen überwiesene Zins teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.