C. Dagegen hat die Vertreterin im Auftrag der Rekurrentin mit Eingabe vom 11. Juni 2016 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung zu streichen. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass der von der Rekurrentin an die Aktionärinnen ausgerichtete Zins nicht überhöht gewesen sei.