56 ff.) erachtete die Steuerverwaltung Hypothekarzinsen als überhöht, die von der Rekurrentin an die Aktionärinnen entrichtet wurden. Die Steuerverwaltung nahm beim Gewinn eine Aufrechnung von netto CHF 104'206.-- vor (übersetzte Verzinsung CHF 109'206.-- minus zusätzliche Steuerrückstellung CHF 5'000.--). Die dagegen von der B.________ AG (Vertreterin) am 12. Februar 2016 erhobene Einsprache (pag. 68 f.) wurde mit Entscheiden vom 20. Mai 2016 abgewiesen (pag. 81 ff.).