B. Mit Verfügungen vom 9. Februar 2016 (pag. 60 ff.) wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Juristische Personen (Steuerverwaltung), für die Steuerperiode 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 (nachfolgend: 2013/14) auf einen steuerbaren Gewinn von CHF 174'800.-- veranlagt (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer). Gemäss vorgängig versandter Taxationsberechnung vom 23. November 2015 (pag. 56 ff.) erachtete die Steuerverwaltung Hypothekarzinsen als überhöht, die von der Rekurrentin an die Aktionärinnen entrichtet wurden.