{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-03-14", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-283_2017-03-14.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_283_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb6e80cd5e2ec488220f5592cffb46ffbb3963c66838d02824fda602e213a48fe90fe3cfcb39b9ac30305eaa52fbd9d265?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb6e80cd5e2ec488220f5592cffb46ffbb3963c66838d02824fda602e213a48fe90fe3cfcb39b9ac30305eaa52fbd9d265&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_283", "Checksum": "ab88c77ba09b6e39d2d4bc72ef6a86fb"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 14.03.2017 100 2016 283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 14.03.2017 100 2016 283"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 14.03.2017 100 2016 283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - Verdeckte Gewinnausschüttung / an Aktionäre bezahlte Hypothekarzinsen übersteigen Zinssätze der ESTV / Nachweis der Marktgerechtigkeit misslingt | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:47", "Checksum": "754a6c951e0abad84a94417efa03bea4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 14.03.2017 100 2016 283\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - Verdeckte Gewinnausschüttung / an Aktionäre bezahlte Hypothekarzinsen übersteigen Zinssätze der ESTV / Nachweis der Marktgerechtigkeit misslingt | die kantonalen Steuern\n\n100 16 283\n200 16 240\nGemeinde: E.________\nZPV-Nr.: _______\nEröffnung: 16.3.2017 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 14. März 2017\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Rom und Studer sowie Leumann und Werthmüller\nals Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nder\n\nA.________ AG\n\nvertreten durch\n\nB.________ AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2014\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. Die A.________ AG (Rekurrentin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E.________.\nGemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie namentlich die Erstellung der Überbauung\nF.________strasse in E.________ sowie die Bereitstellung von weiteren preisgünstigen Wohn-,\nAtelier- und Arbeitsräumen. Das Aktienkapital beläuft sich auf CHF 2.2 Mio. (2'200 Namenaktien zu CHF 1'000.--). Die Aktien werden zu je 50 % von der C.________ Stiftung und der\nD.________ Stiftung (nachfolgend: Aktionärinnen) gehalten. Beide Aktionärinnen bezwecken\ndie berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und unterstehen der Aufsicht durch die Bernische\nBVG- und Stiftungsaufsicht.\n\nB. Mit Verfügungen vom 9. Februar 2016 (pag. 60 ff.) wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Juristische Personen (Steuerverwaltung), für die Steuerperiode 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 (nachfolgend: 2013/14) auf einen steuerbaren Gewinn\nvon CHF 174'800.-- veranlagt (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer). Gemäss vorgängig versandter Taxationsberechnung vom 23. November 2015 (pag. 56 ff.) erachtete die Steuerverwaltung Hypothekarzinsen als überhöht, die von der Rekurrentin an die Aktionärinnen entrichtet wurden. Die Steuerverwaltung nahm beim Gewinn eine Aufrechnung von netto\nCHF 104'206.-- vor (übersetzte Verzinsung CHF 109'206.-- minus zusätzliche Steuerrückstellung CHF 5'000.--). Die dagegen von der B.________ AG (Vertreterin) am 12. Februar 2016\nerhobene Einsprache (pag. 68 f.) wurde mit Entscheiden vom 20. Mai 2016 abgewiesen\n(pag. 81 ff.).\n\nC. Dagegen hat die Vertreterin im Auftrag der Rekurrentin mit Eingabe vom 11. Juni 2016 bei\nder Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung\nzu streichen. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass der von der Rekurrentin an die Aktionärinnen ausgerichtete Zins nicht überhöht gewesen sei.\n\nD. Am 24. August 2016 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung\nvon Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie begründet ihren Standpunkt damit, dass die von\nder Rekurrentin an die Aktionärinnen bezahlten Zinsen die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anerkannte Höhe überschritten hätten. Es sei davon auszugehen, dass die\nRekurrentin mit einem unabhängigen Dritten einen Hypothekarkreditvertrag zu günstigeren\nKonditionen hätte abschliessen können. Daher sei der an die Aktionärinnen überwiesene Zins\nteilweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.\n\n-2-\nE. Mit Schreiben vom 7. September 2016 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung Stellung\ngenommen und an ihrem Standpunkt festgehalten. Sie führt aus, dass es aus Sicht der Rekurrentin in verschiedener Hinsicht vorteilhaft gewesen sei, die Hypothekarkredite bei den Aktionärinnen zu beschaffen anstatt bei einer Bank. Weiter seien auch unabhängige Dritte bereit, zu\nden gleichen Konditionen wie die Rekurrentin bei den Aktionärinnen grundpfandgesicherte Darlehen aufzunehmen. Ausserdem lägen die umstrittenen Zinsen nur geringfügig über den von\nder Steuerverwaltung ins Feld geführten Referenzgrössen, was einer Einschätzung als verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls widerspreche.\n\nF. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nG. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den erwähnten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten\nwerden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 ff.\ndes Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]\ni.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer\n[BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig.\nDie Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie\nist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m.\nArt. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb\neinzutreten.\n\nDie vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt,\nda der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom\n11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;\nBSG 161.1]).\n\n2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Steuerverwaltung zu Recht eine Aufrechnung\nbeim steuerbaren Reingewinn der Rekurrentin vorgenommen hat.\n\n"}