100 16 283 200 16 240 Gemeinde: E.________ ZPV-Nr.: _______ Eröffnung: 16.3.2017 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 14. März 2017 Es wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Rom und Studer sowie Leumann und Werthmüller als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache der A.________ AG vertreten durch B.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2014 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Die A.________ AG (Rekurrentin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E.________. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie namentlich die Erstellung der Überbauung F.________strasse in E.________ sowie die Bereitstellung von weiteren preisgünstigen Wohn-, Atelier- und Arbeitsräumen. Das Aktienkapital beläuft sich auf CHF 2.2 Mio. (2'200 Namenakti- en zu CHF 1'000.--). Die Aktien werden zu je 50 % von der C.________ Stiftung und der D.________ Stiftung (nachfolgend: Aktionärinnen) gehalten. Beide Aktionärinnen bezwecken die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und unterstehen der Aufsicht durch die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht. B. Mit Verfügungen vom 9. Februar 2016 (pag. 60 ff.) wurde die Rekurrentin von der Steuer- verwaltung des Kantons Bern, Abteilung Juristische Personen (Steuerverwaltung), für die Steu- erperiode 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 (nachfolgend: 2013/14) auf einen steuerbaren Gewinn von CHF 174'800.-- veranlagt (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer). Gemäss vorgän- gig versandter Taxationsberechnung vom 23. November 2015 (pag. 56 ff.) erachtete die Steu- erverwaltung Hypothekarzinsen als überhöht, die von der Rekurrentin an die Aktionärinnen ent- richtet wurden. Die Steuerverwaltung nahm beim Gewinn eine Aufrechnung von netto CHF 104'206.-- vor (übersetzte Verzinsung CHF 109'206.-- minus zusätzliche Steuerrückstel- lung CHF 5'000.--). Die dagegen von der B.________ AG (Vertreterin) am 12. Februar 2016 erhobene Einsprache (pag. 68 f.) wurde mit Entscheiden vom 20. Mai 2016 abgewiesen (pag. 81 ff.). C. Dagegen hat die Vertreterin im Auftrag der Rekurrentin mit Eingabe vom 11. Juni 2016 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Be- schwerde erhoben. Sie beantragt, die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung zu streichen. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass der von der Rekurrentin an die Aktionä- rinnen ausgerichtete Zins nicht überhöht gewesen sei. D. Am 24. August 2016 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie begründet ihren Standpunkt damit, dass die von der Rekurrentin an die Aktionärinnen bezahlten Zinsen die von der Eidgenössischen Steuer- verwaltung (ESTV) anerkannte Höhe überschritten hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Rekurrentin mit einem unabhängigen Dritten einen Hypothekarkreditvertrag zu günstigeren Konditionen hätte abschliessen können. Daher sei der an die Aktionärinnen überwiesene Zins teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. -2- E. Mit Schreiben vom 7. September 2016 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung Stellung genommen und an ihrem Standpunkt festgehalten. Sie führt aus, dass es aus Sicht der Rekur- rentin in verschiedener Hinsicht vorteilhaft gewesen sei, die Hypothekarkredite bei den Aktionä- rinnen zu beschaffen anstatt bei einer Bank. Weiter seien auch unabhängige Dritte bereit, zu den gleichen Konditionen wie die Rekurrentin bei den Aktionärinnen grundpfandgesicherte Dar- lehen aufzunehmen. Ausserdem lägen die umstrittenen Zinsen nur geringfügig über den von der Steuerverwaltung ins Feld geführten Referenzgrössen, was einer Einschätzung als verdeck- te Gewinnausschüttung ebenfalls widerspreche. F. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den erwähnten Rechtsschriften wird, so- weit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveranla- gung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Steuerverwaltung zu Recht eine Aufrechnung beim steuerbaren Reingewinn der Rekurrentin vorgenommen hat. -3- 3. Zum steuerbaren Reingewinn gehören namentlich auch offene und verdeckte Gewin- nausschüttungen (Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b Al. 5 DBG). Von ver- deckter Gewinnausschüttung wird gesprochen, wenn diese buchmässig nicht offen aus- gewiesen, sondern unter einem Aufwandtitel der Erfolgsrechnung belastet wird (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 95 zu Art. 58 DBG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt: (1) Der ausgerichteten Leistung steht keine an- gemessene Gegenleistung gegenüber, (2) mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber (oder eine ihm nahestehende Person) begünstigt und (3) das Missverhältnis zwischen Leistung und Ge- genleistung muss für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 99 zu Art. 58 DBG; Brülisauer/Mühlemann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 222 zu Art. 58 DBG. Eine typische Erscheinungsform verdeckter Gewinnaus- schüttungen stellen übersetzte Fremdkapitalzinsen dar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 124 zu Art. 58 DBG; Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 300 zu Art. 58 DBG). 4. Vorab gilt es, die Kapitalstruktur der Rekurrentin zu beachten: Sowohl das Aktienkapital von CHF 2.2 Mio. als auch das gesamte langfristige Fremdkapital von CHF 9.0 Mio. wird von den beiden Aktionärinnen zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt (Bilanz per 30.6.2014, pag. 50). Das Anlagevermögen besteht einzig aus dem Mehrfamilienhaus an der F.________strasse in E.________, das mit einem Buchwert von rund CHF 11.2 Mio. (Anschaf- fungswert CHF 11.8 Mio., kumulierte Wertberichtigung CHF 0.6 Mio.) bilanziert ist. Wirtschaft- lich betrachtet ist diese Liegenschaft damit je zur Hälfte von den beiden Aktionärinnen finanziert worden. Anstatt der Rekurrentin die dafür benötigten Mittel vollumfänglich als Aktienkapital zur Verfügung zu stellen (wofür keine Zinsen bezahlt werden dürften), ist der überwiegende Teil (knapp 75 % des Anschaffungswerts) in Form von Hypothekarkrediten gewährt worden. Bei einer solchen Konstellation ist zu prüfen, ob kein verdecktes Eigenkapital im Sinn von Art. 86 StG und Art. 65 DBG vorliegt. Das dazu von der ESTV veröffentlichte Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 besagt, dass für Mehrfamilienhäuser bis zu 80 % des Verkehrswerts als Fremdka- pital zur Verfügung gestellt werden dürfen. Dementsprechend hat die Steuerverwaltung vorlie- gend zu Recht kein verdecktes Eigenkapital angenommen. 5. Laut Erfolgsrechnung für die Periode 2013/14 bezahlte die Rekurrentin Hypothekarzinsen von total CHF 252'480.15 (pag. 48), was einem Zinssatz von 2.75 % entspricht (während der Rechnungsperiode wurden beide Hypothekarkredite um je CHF 100'000.-- amortisiert). Es ist unbestritten, dass diese Zinsen direkt den Aktionärinnen der Rekurrentin zugeflossen sind, -4- womit eine Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt ist. Als nächstes ist zu prüfen, ob den Zinszahlungen eine angemessene Gegenleistung gegenüber gestanden hat. 5.1 Bei allen Geschäftsvorfällen, die eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen könnten, wird geprüft, ob die leistende Gesellschaft mit einem unabhängigen Dritten das Geschäft zu den gleichen Konditionen abgeschlossen hätte (sogenanntes "Dealing at arm's length"). Es kommt darauf an, was die leitenden Organe in guten Treuen als betrieblich begründet angesehen ha- ben. Eine lediglich ungeschickte Unternehmensführung führt nicht zu einer Aufrechnung (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 98 zu Art. 58 DBG). Wenn, wie hier, Fremdkapitalzinsen zu beurteilen sind, wird in der Praxis auf das von der ESTV jährlich aktualisierte Rundschreiben betreffend "steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Fran- ken" abgestellt (abrufbar unter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer / Fachinformationen", nachfolgend: Rundschreiben). Das Rundschreiben wird auch für die kanto- nalen Steuern angewendet (Leuch/Burgunder in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 36 zu Art. 85 StG). Gemäss der für das Jahr 2014 gültigen Version beträgt der höchste steuerlich anerkannte Zinssatz für Liegenschaftskredite 1.5 % (für 2/3 des Verkehrswerts) bzw. 2.25 % (bis höchsten 80 % des Verkehrswerts). Für die Be- rechnung des gemäss Rundschreiben zulässigen Zinsbetrags hat die Steuerverwaltung einen Verkehrswert von CHF 11'845'241.-- angenommen (entsprechend dem aus der Bilanz ersichtli- chen Anschaffungswert). Zwei Drittel davon, also CHF 7'896'827.-- hat sie zu 1.5 % berücksich- tigt, die Differenz zur Hypothekarschuld von CHF 9.0 Mio., ausmachend CHF 1'103'173.--, zu 2.25 %. Der so ermittelte zulässige Zinsbetrag beträgt CHF 143'274.-- und liegt um CHF 109'206.-- unter dem verbuchten Zinsaufwand von CHF 252'480.-- (pag. 53). Diese Be- rechnungen werden von der Rekurrentin zu Recht nicht kritisiert. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die von ihr bezahlten Zinsen trotz Überschreitens der Ansätze gemäss Rund- schreiben einem Drittvergleich standhielten und damit nicht als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden dürften. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem Rundschreiben um eine administrative Weisung an die Veranlagungsbehörden handelt, mit welcher eine einheitliche und gleiche An- wendung des Rechts angestrebt wird (BGE 140 II 88 E. 5.1.2 = Pra 2014 Nr. 77). Rundschrei- ben und Kreisschreiben der ESTV haben nicht Gesetzescharakter und sind für die Justizbehör- den, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung der Gesetze im Einzelfall zu überprüfen, nicht ver- bindlich. Jedoch ist von Verwaltungsweisungen nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, sofern diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 140 II 88 E. 7 die im Rundschreiben veröffentlichten Zinssätze ausdrücklich als "Safe Harbour"-Regelung -5- (geläufig ist auch die Wendung "Safe Haven") bezeichnet hat – was bis dahin noch umstritten war (vgl. den auch von der Rekurrentin erwähnten Artikel von Vock/Nef, Die Problematik der Bestimmungen von Zinssätzen im Konzernverhältnis – national und international, in: StR 4/2008, S. 265 und 5/2008, S. 342). Dies bedeutet einerseits, dass keine verdeckte Gewin- nausschüttung vorliegt, wenn die Zinssätze gemäss Rundschreiben eingehalten werden und andererseits, dass bei Überschreiten dieser Zinssätze der Nachweis der Marktgerechtigkeit über einen Drittvergleich grundsätzlich möglich ist. Die von der ESTV publizierten Zinssätze haben demnach die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung, die indessen die ganze Beweislast der steuerpflichtigen Person auferlegt (BGE 140 II 88 E. 7; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 119 zu Art. 58 DBG). Aus Gründen der Rechtssicherheit und -gleichheit sind an einen solchen Beweis vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen. Dies muss namentlich dann gelten, wenn – wie hier – ein vergleichsweise einfacher und häufi- ger Sachverhalt, nämlich die Finanzierung einer Wohn- oder Geschäftsliegenschaft im Inland, zur Diskussion steht. 5.3 Die Rekurrentin macht zunächst geltend, der mit den Aktionärinnen vereinbarte Zinssatz liege nur geringfügig über demjenigen, der von der Steuerverwaltung anerkannt werde. Sie be- zieht sich auf eine Kommentarstelle von Leuch/Burgunder (a.a.O., N. 23 zu Art. 85 StG), wo- nach in der Regel erst dann eine Aufrechnung vorgenommen wird, wenn die Abweichung des Werts von Leistung und Gegenleistung ein gewisses Mass übersteigt. Der vorliegend ange- wandte Zinssatz von 2.75 % übersteigt den von der Steuerverwaltung errechneten Zins von durchschnittlich 1.59 % erheblich. Auch liegt der bezahlte Zins um CHF 109'206.-- oder 76 % über dem gemäss Rundschreiben zulässigen Betrag. Von einer geringfügigen Abweichung kann damit keine Rede sein. Zudem bezieht sich die zitierte Kommentarstelle auf verdeckte Gewinnausschüttungen im Allgemeinen und nicht auf die Beurteilung von Fremdkapitalzinsen im Besonderen. Wenn, wie dargelegt, die Zinssätze gemäss Rundschreiben als Safe Haven- Regelung zu verstehen sind, spielt es grundsätzlich keine Rolle, in welchem Ausmass sie über- schritten werden. Auch bei einer nur geringfügigen Abweichung wäre von einer verdeckten Ge- winnausschüttung auszugehen, sofern nicht mittels Drittvergleich das Gegenteil nachgewiesen werden könnte. 5.4 Weiter bringt die Rekurrentin vor, dass die beiden Aktionärinnen Hypothekarkredite zu den gleichen Konditionen an unabhängige Dritten gewähren. Damit sei nachgewiesen, dass der Markt entsprechende Zinsen akzeptiere. Diese Darstellung wird gestützt durch verschiedene Vertragskopien und weitere Unterlagen der C.________ Stiftung (Rekursbeilagen 2, 4 und 5). Dazu ist zu bemerken, dass immer aus Sicht der steuerpflichtigen juristischen Person zu beurteilen ist, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Es findet keine -6- Konzernbetrachtung statt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 97 zu Art. 58 DBG). Dies bedeutet, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die Aktionärinnen vergleichbare Hypo- thekarverträge mit unabhängigen Dritten abgeschlossen haben. Vielmehr ist relevant, ob es möglich gewesen wäre, für das Objekt F.________strasse am Markt einen günstigeren Hypo- thekarkredit aufzunehmen. Zudem betreffen die für den Drittvergleich vorgelegten Rechnungen zumindest teilweise keine typischen Wohn- oder Geschäftsliegenschaften, sondern spezielle Objekte wie ein Spitalgebäude, eine Privatschule oder ein Schloss mit Seminarangeboten. Sol- che Liegenschaften sind bezüglich Risiken nicht vergleichbar mit dem hier zur Diskussion ste- henden Wohngebäude an zentraler Lage (______). 5.5 Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, dass es bei der Wahl des Vertragspartners für den Hypothekarkredit nicht nur um die Zinskonditionen gehe, sondern dass andere Faktoren mitberücksichtigt werden müssten. So sei ihr die Finanzierung der Liegenschaft über eine Bank gestützt auf Art. 54b Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) gar nicht erlaubt. Weiter sei es viel einfacher, die Immobilie über die eigenen Aktionärinnen zu finanzieren, die mit der Situation der Rekurrentin bestens vertraut seien. Auch solle der gute Kontakt zu den Organen der Aktionä- rinnen mit dieser Geschäftsbeziehung gepflegt werden. Diese Ausführungen zielen an der Sa- che vorbei. Es ist in der vorliegenden Konstellation selbstverständlich sinnvoll, wenn nicht gar zwingend, dass die fragliche Immobilie über die Aktionärinnen finanziert wird. Umstritten ist nur, zu welchem Zinssatz dies geschehen kann, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. 5.6 Im Ergebnis kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass es der Rekurrentin nicht gelingt, mittels Drittvergleich die Angemessenheit der an die Aktionärinnen bezahlten Fremdkapitalzinsen nachzuweisen. 6. Als drittes Kriterium ist zu prüfen, ob das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegen- leistung für die handelnden Organe erkennbar gewesen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass je ein Vertreter der beiden Aktionärinnen dem Verwaltungsrat der Rekurrentin angehört. Die Vertreterin argumentiert, dass die Aktionärinnen als Pensionskassen auf die vereinbarte Zinshöhe angewiesen seien. Ausgangspunkt für dessen Berechnung sei der Mindestzinssatz für die obligatorische berufliche Vorsorge, der jeweils vom Bundesrat festgelegt wird und für das Jahr 2014 1.75 % betragen habe. Dazu komme eine Zinsmarge von 1 %, die der Finanzierung von Risikodeckung, Anlageverwaltung, Wertschwankungsreserven und Sicherungsfonds diene. Der so resultierende Zinssatz von 2.75 % sei eher zu tief für die Erfor- dernisse einer Pensionskasse. Diese Ausführungen zeigen, dass sich der von der Rekurrentin -7- zu leistende Hypothekarzins nicht am Markt für Liegenschaftsfinanzierungen orientiert hat, son- dern an den Renditebedürfnissen der Aktionärinnen. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass Pen- sionskassen eine über dem gesetzlichen Mindestzinssatz liegende Rendite anstreben. Diese Rendite muss jedoch nicht zwingend über den Hypothekarzins erzielt werden. Sie kann auch aus regulären Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden stammen, die bei einem tieferen Hypothekarzins höher ausfallen würden. Freilich fielen in diesem Fall höhere Gewinnsteuern bei der Rekurrentin an, während die Aktionärinnen als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von der Gewinnsteuer befreit sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. e StG; Art. 56 Bst. e DBG). Unter den gege- benen Umständen ist es für die Aktionärinnen aus steuerlicher Sicht daher von Vorteil, mög- lichst hohe Einnahmen aus Zinsen zu erzielen, die bei der Rekurrentin Aufwand darstellen und den steuerbaren Reingewinn schmälern. 6.1 Die Vertreterin wirft im Rekursschreiben die Frage auf, ob es im Sinn der Allgemeinheit sein könne, "dass Pensionskassen, die sich gesetzeskonform und nachhaltig verhalten, indirekt über ihre Tochtergesellschaften 'bestraft'" würden. Darüber kann man in guten Treuen geteilter Meinung sein. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, mittels überhöhter Zinsen den steuerbaren Reingewinn der Tochtergesellschaft zu reduzieren. Vielmehr wäre es Sache des Gesetzgebers für solche Fälle eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorzusehen, wie er es bei Kollektivanla- gen mit direktem Grundbesitz, deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Vorsorgeeinrichtun- gen oder Ausgleichskassen sind, getan hat (Art. 83 Abs. 1 Bst. n StG; Art. 56 Bst. j DBG). 6.2 Angesichts dieser Ausführungen ist nicht daran zu zweifeln, dass die Organe der Rekur- rentin das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hätten erkennen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Dotierung der Rekurrentin mit Fremdkapital und die darauf erho- benen Zinsen darauf ausgerichtet waren, den steuerbaren Gewinn der Rekurrentin möglichst zu minimieren. Sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüt- tung sind damit erfüllt. Die Steuerverwaltung hat die steuerlich anerkannten Zinsen richtig ermit- telt und zu Recht eine entsprechende Aufrechnung auf dem steuerbaren Gewinn vorgenom- men. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). -8- Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2'500.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begrün- dung zu enthalten. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -9- 6. Zu eröffnen an: ▪ B.________ AG zuhanden der A.________ AG ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Präsident Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 10 -