Die Vertreterin macht hierzu denn auch nicht weiter geltend, inwiefern dies unhaltbar sein soll. Mit Blick auf die Tatsache, dass E.________ keine echte Tätigkeit für die Rekurrentin ausgeübt hat, ist die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit den ermessensweise - 11 - zugestandenen CHF 1'000.-- aus Sicht der Steuerrekurskommission grosszügig entgegengekommen. Dementsprechend sind Rekurs und Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.