In der am 9. Juni 2016 nachträglich erstellten Liste wird der zeitliche Umfang der ausgeübten Tätigkeiten als Geschäftsführerin mit insgesamt 42 Stunden ausgewiesen (Steuerdossier, pag. 114), wovon 18 Stunden alleine für die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Rekurrentin aufgewendet worden seien, was wiederum von der Vertreterin nicht weiter belegt wird. Vielmehr ergeht aus den Akten, – wie vorerwähnt (E. 4.1) –, dass in der Buchhaltung der Rekurrentin 17 Zahlungen erfasst worden sind. E.________ also maximal hierfür tätig gewesen ist (Steuerdossier, pag. 48), weshalb erhebliche Zweifel bestehen, dass sie tatsächlich 18 Stunden dafür aufgewendet hat.