4.3 Gegen die Vermutung eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bringt die Vertreterin weiter vor, dass es neben den an Dritte delegierten Verwaltungsaufgaben (vgl. E. 4.1 hiervor) und den unübertragbaren Aufgaben als Verwaltungsratsmitglied (vgl. E. 4.2 hiervor) noch folgende Aufgaben gibt, die von E.________ als Geschäftsführerin ausgeübt werden und ein Salär rechtfertigen würden (vgl. Schreiben der Vertreterin vom 9.6.2016, S. 3): Besorgung des Zahlungsverkehrs; Planung, Delegation und Kontrolle von Unterhaltsarbeiten und Investitionen; fortdauernder Kontakt mit der G._