- 10 - (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Vertreterin vom 28.7.2016 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung), da es vorliegend nicht in erster Linie um die Höhe des Salärs geht, sondern um die Rechtfertigung eines Salärs an sich. Hinzu kommt, dass es sich bei den in der BDO Verwaltungsratsstudie untersuchten Unternehmen nicht um (reine) Immobiliengesellschaften handelt, sondern um Gesellschaften, die einen betrieblichen oder gewerblichen Zweck verfolgen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.