2016, N. 9 f. zu Vor Art. 620 OR), die unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats weniger für eine reine Immobiliengesellschaft in Form einer Einpersonen-AG, wo personelle Identität zwischen dem Geschäftsführer und dem Verwaltungsratsmitglied besteht, gedacht sind. Hier drängen sich in Übereinstimmung mit der Vertreterin infolge der Personalunion denn auch keine Einschränkungen bzw. Abgrenzungen der Kompetenzen auf (vgl. Schreiben der Vertreterin vom 9.6.2016, S. 2). Vorliegend hilft zudem auch die eingereichte BDO Verwaltungsratsstudie 2014 nicht weiter